Hier vier "key take-aways" der Präsentation:
- Die neuen unionsrechtlich vorgegebenen Regeln für Reihengeschäfte stellen eine Vereinfachung dar und führen insgesamt zu mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der Zuordnung der Warenbewegung bei Beförderung/Versendung durch einen mittleren Unternehmer.
- Ein mittlerer Unternehmer befördert/versendet die Waren und wird damit zum „Zwischenhändler“, wenn er iSd der EuGH-Rechtsprechung die Risiken des Verlusts oder der Beschädigung der Ware bei Transport trägt.
- Nach der MwStSystRL (Art 36a) wird in einem solchen Fall die Warenbewegung der Lieferung an den Zwischenhändler zugeordnet. Davon abweichend kann der Zwischenhändler die Zuordnung der Warenbewegung zu seinem eigenen Ausgangsumsatz bewirken, wenn er seinem Vorlieferanten eine UID-Nr des Abgangsstaates mitteilt.
- Österreich hat die unionsrechtlichen Vorgaben in § 3 Abs 15 UStG umgesetzt und den Anwendungsbereich auf Drittlandssachverhalte ausgeweitet.